Es gibt bereits eine Anzahl von Städten, die diese Steuer eingeführt haben oder noch einführen wollen. Allein in Baden-Württemberg und Bayern erheben jeweils über 100 Kommunen eine Zweitwohnsitzsteuer. Die mit Abstand höchste Zweitwohnungsteuer erhebt die Stadt Konstanz.
Hier eine unvollständige Auflistung:
- Aachen: 10 % der Jahreskaltmiete
- Augsburg: 10 % der Jahresnettokaltmiete
- Berlin: 5 % der Jahreskaltmiete
- Bad Nauheim: 10 % der Jahreskaltmiete
- Bielefeld: 10 % der Jahreskaltmiete
- Bochum: 12 % der Jahreskaltmiete
- Bremen: 10 % der Jahreskaltmiete
- Chemnitz: 10 % der Jahreskaltmiete
- Dortmund: 12 % der Jahreskaltmiete
- Dresden: 10 % der Jahreskaltmiete
- Erftstadt: 10 % der Jahresrohmiete, auch für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden.
- Erfurt: 16 % der Jahreskaltmiete
- Essen: 10 % der Jahreskaltmiete
- Freising: 10 % der Nettokaltmiete (seit 1. Januar 2007)
- Fürth: 10 % der Nettokaltmiete (seit 1. Januar 2006)
- Garmisch-Partenkirchen: 9 % der Jahreskaltmiete (laut Satzung vom 30. Juni 2006)
- Goslar: 5% der Jahresrohmiete
- Göttingen: 8 % der Jahreskaltmiete
- Halle (Saale): 10 % der Jahreskaltmiete
- Hamburg: 8 % der Jahreskaltmiete
- Hannover: 8 % der Jahreskaltmiete
- Heidelberg: 8 % der Jahreskaltmiete (seit 1. Januar 2006)
- Heringsdorf: (Seebad, dazugehörend Seebad Ahlbeck und Seebad Bansin): Pauschalbetrag zwischen 170 € und 510 € pro Jahr je nach Miethöhe (bis zu 2000 € - 170 €; bis zu 4000 € - 340 €; mehr als 4000 € - 510 €)
- Hildesheim: 10 % der Jahreskaltmiete (seit 1. Januar 2007)
- Kassel: 8 % der Jahreskaltmiete
- Kempten (Allgäu): 10 % der Jahreskaltmiete
- Konstanz: Pauschalbetrag zwischen 400 € und 1625 € pro Jahr je nach Miethöhe (beläuft sich zwischen 19 % und 34 % der Jahresrohmiete) (bis 1650 € – 400 €; bis 2640 € – 575 €; bis 3630 € – 750 €; bis 4620 € – 925 €; bis 5610 € – 1100 €; bis 6600 € – 1275 €; bis 7590 € – 1450 €; über 7590 € – 1625 €)
- Köln: 10 % der Jahreskaltmiete
- Landau in der Pfalz: 10 % der Jahreskaltmiete
- Landshut: 10% der Jahreskaltmiete
- Leipzig: Pauschalbeträge zwischen 145 € und 450 € pro Jahr je nach Miethöhe (das ergibt je nach Fall ca. 8 % bis 16 % der Nettokaltmiete) (Anm.: bis 1.200 € Nettokaltmiete 125 €, bis 2.250 € Nettokaltmiete 200 €, bis 3.500 € Nettokaltmiete 300 €)
- Mainz: 10 % der Jahreskaltmiete
- Magdeburg: 8 % der Jahreskaltmiete
- München: 9 % der Jahreskaltmiete (seit 1. Februar 2006)
- Neubrandenburg: 8 % der Jahreskaltmiete
- Nürnberg: 10 % der Jahreskaltmiete
- Oranienburg: 10 % der Jahresnettokaltmiete/Jahresnettopacht!? (seit 1. Januar 2008, Satzung veröffentlicht Nr. 168 vom 7. Dezember 2007)
- Rostock: 10 % der Jahreskaltmiete
- Saarbrücken: 10 % der Jahreskaltmiete (seit 1. Januar 2008)
- Siegsdorf: 10 % der Jahresrohmiete (seit 1. Januar 2003); 10 € Kleinbetragsregelung, ansonsten siehe Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages
- Solingen: 12 % der Jahreskaltmiete (seit 1. Januar 2007)
- Steinfurt: 10 % der Jahreskaltmiete (seit 1. Januar 2005)
- Trier: 10 % der Jahreskaltmiete (seit 1. Januar 2007)
- Übersee: 8 % der Jahresrohmiete (seit 1. Januar 2005), auch für längerfristig abgestellte Wohnwagen und Wohnmobil
- Überlingen am Bodensee
- Weimar: 13 % der Jahreskaltmiete
- Wittmund: 11 % der Jahreskaltmiete
- Worms: 10 % der Jahreskaltmiete (seit 1. März 2005)
- Wuppertal: 10 % der Jahreskaltmiete (seit 1. Januar 2006)
Personen, die ihre Zweitwohnung am selben Ort wie die Erstwohnung haben, dürfen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht von der Besteuerung ausgenommen werden (BVerfG, 6. Dezember 1983, Az. 2 BvR 1275/79).
Das Bundesverfassungsgericht hat geprüft, ob eine Zweitwohnungsteuer für Personen zulässig ist, die aufgrund ihrer beruflichen Situation auf die Zweitwohnung (sogenannte „Erwerbszweitwohnung“) angewiesen sind. Dies betrifft insbesondere Berufstätige und ggf. Studierende/Auszubildende, die eine Erstwohnung innehaben.
Für Ehepaare gilt nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 eine Ausnahme von der Zweitwohnungsteuerpflicht, wenn in der Satzung Bezug auf die melderechtliche Hauptwohnung genommen wird. Ehepartner, die wegen ihrer Arbeitsstelle eine Wohnung in einer anderen Stadt haben, müssen in solchen Fällen für ihre zweite Wohnung keine Steuern zahlen. Die Richter in Karlsruhe erklärten deswegen die Regelungen der Städte Hannover und Dortmund für nichtig. Zur Begründung führten sie an, eine derart gestaltete Steuer diskriminiere die Ehe und stelle eine besondere Belastung für die Entscheidung der Ehepartner zu einer gemeinsamen ehelichen Wohnung dar.
Dem gegenüber steht noch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg aus. Das Verwaltungsgericht Lüneburg sprach eine Studentin von der Zahlung der Steuer frei, da eine Zweitwohnung stets das Innehaben einer Haupt(Erst-)wohnung voraussetzt (Az. 5 B 34/04 und Az. 5 A 118/04). Die Stadt Lüneburg hatte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az. 13 LC 93/05 bzw. 9 LC 7/07).
Laut OVerwG Rheinland-Pfalz (OVerwG RL-P) muss ein Student im Regelfall keine Zweitwohnungsteuer bezahlen (steuerliche Leistungsfähigkeit). Beschluss vom 29. Januar 2007, Aktenzeichen 6 B 11579/06.OVG. dies wurde vom VG Mainz in Hauptsacheverfahren übernommen.
Beim Bundesverwaltungsgericht liegen mehrere Revisionsanträge von Städten vor, die Urteile von Obergerichten/Verwaltungsgerichten, in denen klar festgestellt wird, dass das Innehaben einer Zweitwohnung immer das Innehaben einer Erstwohung voraussetzt, nicht anerkennen wollen.