Der wichtigste Fall sind die Schulferien , in denen kein Unterricht oder sonstige schulische Veranstaltungen stattfinden, jedoch ein Mindestmaß an organisatorischem Betrieb aufrechterhalten wird. Termin ist meist die Zeit um Ostern, um Pfingsten, der Hochsommer, die Zeit um Allerheiligen sowie die nach Weihnachten. Schulferien stellen den einzigen Zeitraum dar, in denen den Lehrkräften Erholungsurlaub gewährt werden darf.
An Hochschulen kann es Semesterferien geben, in denen keine Lehrveranstaltungen oder Prüfungen durchgeführt werden. Wohingegen in der vorlesungsfreien Zeit, welche jede Hochschule (außer Berufsakademien) hat, Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika stattfinden können. Oft wird diese Zeit auch genutzt, um Seminararbeiten zu verfassen.
Seltener sind Betriebsferien, in denen im gesamten Betrieb auf Wunsch der Leitung oder Mitarbeiter nicht gearbeitet wird. Relativ häufig sind sie in saisonabhängigen Branchen wie etwa der Hotellerie. Schließlich gibt es Gerichtsferien, während deren nur besonders wichtige oder dringliche Verfahren betrieben werden. In den Parlamentsferien, auch parlamentarische Sommerpause genannt, ruht die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans.
In der Schweiz hat der Begriff Ferien eine andere Bedeutung: Für den gesetzlich oder vertraglich geregelten Anspruch auf mindestens 4 Wochen jährlicher Abwesenheit von der Arbeit wird nicht der Begriff Urlaub, sondern ausschliesslich Ferien verwendet . Die Schweizer fahren auch nicht in den Urlaub, sondern gehen in die Ferien.
Der Begriff Urlaub wird in der Schweiz verwendet für ausserordentliche Abwesenheit vom Arbeitsplatz (meist auf Gesuch bewilligt), die normalerweise nicht, bei längerer Dauer evtl. teilweise mit dem Ferienanspruch verrechnet wird, auf die aber durchaus ein vertraglicher Anspruch bestehen kann, z.B. bei Tod eines Angehörigen, aber auch Mutterschafts-, Vaterschafts-, Weiterbildungsurlaub, Wohnungsumzug, etc. Ebenfalls von Urlab wird gesprochen bei Abwesenheit von dienstlicher Tätigkeit (Militärdienst, Polizei, Feuerwehr etc.), wobei die Beurlaubten meist auch im Urlaub den Regeln, bzw. dem Recht des betreffenden Dienstes unterstehen.